Dienstvertrag NEU – diese Änderungen müssen Sie ab sofort berücksichtigen

9. April 2024

Am 28.03.2024 ist die Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft getreten, sie erweitert die Vorgaben für Dienstverträge (Dienstzettel). Alle Dienstverhältnisse, die ab 28.03.2024 abgeschlossen werden, müssen bereits diese neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen, eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. „Altverträge“ müssen nicht geändert werden, eine freiwillige Anpassung ist aber möglich.

Neu ist auch, dass künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses schriftliche Dienstverträge ausgestellt werden müssen, auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweisen Beschäftigten.

Die gesetzlichen Mindestinhalte im Überblick:

Diese Mindestinhalte gelten für schriftliche Dienstverträge bei Angestellten und Arbeitern, bei Lehrverträgen sind zusätzlich die Inhalte laut Berufsausbildungsgesetz zu beachten.

Gesetzliche Mindestinhalte für Dienstzettel bzw. schriftliche Dienstverträge
Unverändert wie bisher: NEU zusätzlich ab 28.03.2024:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers
2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers
3. Beginn des Dienstverhältnisses
4. Bei befristeten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses
5. Dauer der Kündigungsfrist*, Kündigungstermin* Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren*
6. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte* Sitz des Unternehmens*
7. Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
8. Vorgesehene Verwendung Kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
9. Betragsmäßige Höhe des Grundgehalts/-lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen*, Fälligkeit des Entgelts* Art der Auszahlung des Entgelts*, gegebenenfalls Vergütung von Überstunden*
10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs*
11. Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit* Gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen*
12. Bezeichnung der anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung o.ä.) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
13. Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse), bei Anwendbarkeit des BUAG außerdem Name und Anschrift der BUAG Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung
14. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit*
15. Gegebenenfalls: Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung*
Bei den mit * gekennzeichneten Daten ist gemäß § 2 Abs. 5 AVRAG auch ein Verweis auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen ausreichend.

Bei Fragen zu den neuen Regelungen ist das Team von Asontas gerne für Sie da!

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Wie diese News oder Informationen auch für Sie konkreten Nutzen bedeuten können, zeigt Ihnen das Team von Asontas.

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