Gleichbleibende Geringfügigkeitsgrenze 2026
Achtung bei Zuverdienst
Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, dürfen ab dem 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen geringfügig dazuverdienen, da die Kombination grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.
Ausgenommen sind:
- Nebenjob-weiterführende Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.
- Langzeitarbeitlose Personen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.
- Menschen, die älter als 50 Jahre alt sind oder einen Behindertestatus haben gilt, wenn sie mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben , dass sie eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne ihre Ansprüche auf die Leistung zu verlieren.
- Wiedereinsteigerinnen nach mindestens 52 Wochen Krankeit oder Reha dürften 26 Wochen geringfügig arbeiten.
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