Rechnungsmerkmale

Folgende Merkmale muss eine Rechnung enthalten, damit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Diese Bestimmungen gelten auch für Anzahlungsrechnungen und Gutschriften:

  1. Name und Anschrift des Lieferanten:
    Name und Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers.

  2. UID-Nummer des Lieferanten:
    Die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-identifikationsnummer (UID-Nummer) lautet zB: ATU 12345678. Die UID muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs vorliegen. Wird eine fehlende UID innerhalb eines Monats nachgereicht, so ist die Rechnung rückwirkend anzuerkennen. Wird sie erst später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen.

  3. Name und Anschrift des Abnehmers oder Leistungsempfängers:
    Name und Adresse des Abnehmers oder Leistungsempfängers (Kunde). Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Zuordnung des Namens und der Anschrift ermöglicht.

  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung:
    Angabe von Menge und handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Wirtschaftsgüter (zB Artikelnummer) bzw. Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung. Sammelbegriffe sind nicht ausreichend (zB Speisen, Getränke, Büromaterial usw.). Die Ausnahme ist der Verweis auf nähere Angaben in weiteren Belegen (zB Lieferschein).

  5. Lieferdatum:
    Tag der Lieferung bzw. sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.

  6. Entgelt:
    Nettobetrag des Entgelts für die angeführte Lieferung bzw. sonstige Leistung.

  7. Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung:
    Angabe des Steuersatzes bzw. der Steuersätze oder Hinweis auf eine in Anspruch genommene Steuerbefreiung. Die gesetzliche Bestimmung, in der die Steuerbefreiung geregelt ist, muss nicht angegeben werden.

  8. Umsatzsteuerbetrag:
    Angabe des auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrages. In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Der Ausweis in einer Summe ist zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.

  9. Ausstellungsdatum:
    Es ist zu empfehlen, die Rechnung zu einer Lieferung/Leistung spätestens im Folgemonat auszustellen.

  10. Fortlaufende Rechnungsnummer:
    Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, zu enthalten. Es sind auch Buchstaben zulässig. Die Rechnungsnummern können für Gutschriften auch getrennt erteilt werden. Gutschriften benötigen keine fortlaufende Nummer beim Empfänger der Gutschrift. In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen werden. Der Zeitpunkt des Beginns der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muss jedoch systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginn ist zulässig). Es sind verschiedene Rechnungskreise zulässig (zB Filialen, Betriebsstätten, Bestandobjekte, Registrierkassen), die Zuordnung muss jedoch eindeutig sein. Es können auch verschiedene Vertriebssysteme, Warengruppen oder Leistungsprozesse (zB Safe oder Depotleistungen bei Kreditinstituten) als eigene Rechnungskreise angesehen werden. Hinweis: Für den Leistungsempfänger besteht keine Verpflichtung die fortlaufenden Nummern zu überprüfen.

  11. UID-Nummer des Rechnungsempfängers
    Um die Vorsteuer bei Rechnungen in der Höhe von mehr als € 10.000 (Gesamtbruttobetrag) geltend machen zu können, müssen diese Rechnungen ab dem 1. Juli 2006 neben den erforderlichen Rechnungsmerkmalen und -angaben auch die UID-Nummer des Rechnungsempfängers aufweisen.

Rechnungsmerkmale bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 400,00)

Neben dem Ausstellungsdatum genügen bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 400,00) folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Lieferanten:
    Name und Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers.

  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung:
    Angabe von Menge und handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Wirtschaftsgüter (zB Artikelnummer) bzw. Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung. Sammelbegriffe sind nicht ausreichend (zB Speisen, Getränke, Büromaterial usw.). Die Ausnahme ist der Verweis auf nähere Angaben in weiteren Belegen (zB Lieferschein).

  3. Lieferdatum:
    Tag der Lieferung bzw. sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.

  4. Entgelt und Steuerbetrag:
    Bruttobetrag für die angeführte Lieferung bzw. sonstige Leistung in einer Summe.

  5. Steuersatz:
    Angabe des Steuersatzes bzw. der Steuersätze. In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Der Ausweis in einer Summe ist zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.

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(01.01.2022)

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