Lockdown-Umsatzersatz II für vom Lockdown indirekt betroffene Unternehmen

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Ab 16.02.2021 ist ein Antrag für den Lockdown Umsatzersatz II möglich, dieser gilt für November und Dezember für indirekt betroffene Unternehmen.

Voraussetzungen:

  • Unternehmen mit Sitz und Tätigkeit in Österreich
  • Mindestens 50% der Umsätze wurden unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielt, die direkt von den Schließungsverordnungen im November und Dezember 2020 betroffen waren. Unternehmen, die diesen Umsatzanteil nicht erreichen, steht der Ausfallbonus zur Verfügung.
  • In Anhang 2 der Verordnung sind alle Branchen, die den Lockdown-Umsatzersatz II beantragen können mit den jeweiligen Ersatzraten aufgelistet. Darunter fallen unter anderen Hersteller von Lebensmitteln, Großhandel, Dienstleistungsunternehmen sowie Künstler.
  • Umsatzausfall von mindestens 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 2019
  • Für die Ermittlung werden die Zahlen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen herangezogen
  • Höhe des Umsatzersatzes richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für direkt betroffene Unternehmen gegolten haben. Die Bandbreite reicht je nach betroffener Branche und Zeitraum von 12,5% bis 80% der Vergleichsumsätze 2019
  • Kein Umsatzersatz steht zu, wenn ein Insolvenzverfahren anhängig ist, oder wenn Dienstnehmer ab dem 16.02.2021 gekündigt werden
  • Folgende Beihilfen sind anzurechnen: Umsatzersatz (für direkt betroffene Unternehmen) und Fixkostenzuschuss 800.000

Der Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz II ist bei Beträgen über EUR 5.000 nur durch einen Steuerberater bis 30.06.2021 über FinanzOnline möglich. Weitere Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz finden Sie hier.

 

Das Team von Asontas unterstützt Sie gerne bei Ihrem Antrag!

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